József Benke

DAS RÖMISCHE RECHT IN DER PRAXIS DER EU-GERICHTE: EIN “TRANSMODERNES” WEITERLEBEN?

 

József Benke, PhD, Universitätsoberassistent, Universität zu Pécs, Staats- und Rechtswissenschaftliche Fakultät, 48-as tér 1., Pécs, Ungarn; Hilfsrichter (Oberlandesgericht zu Pécs); benke.jozsef@ajk.pte.hu

 

RIMSKO PRAVO U PRAKSI SUDOVA EU-a: “TRANSMODERNI” OPSTANAK?

 

Dr. sc. József Benke, viši asistent Pravnog fakulteta Sveučilišta u Pečuhu, 48-as tér 1., Pécs, Mađarska; sudski savjetnik na Županijskom sudu u Pečuhu; benke.jozsef@ajk.pte.hu

 

 

Das zeitgenössische europäische Weiterleben des römischen Rechts fordert für sich eine tiefer gehende Recherche sowohl in der EU-rechtlichen als auch in der römischrechtlichen Literatur. Auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft bietet die Nutzung des in mehreren wissenschaftlichen Bereichen schon bekannten Begriffs von ‘Transmoderne’ ein Desiderat. Das geprüfte Thema warf mehrere Vorfragen auf: Kann die Rede diesmal von Rezeption und Weiterleben des römischen Rechts sein, bzw. kann es dieses Mal die Rolle einer Rechtsquelle haben und als Komponente des acquis betrachtet werden? Ist das zeitgenössische Weiterleben des römischen Rechts in der EU als ‘postmodernes’ oder ‘transmodernes’ Phänomen ausgelegt zu werden? Nach der Untersuchung dieser Vorfragen resultierte die Prüfung der Hauptfrage vom Wesen der Postmoderne, des Postmodernismus und der Transmoderne, dass es sich hier um ein Weiterleben transmoderner Art handelt. Die Transmodernität konzentriert sich um Schwerpunkte: Als Urquelle der zu allgemeinem Grundsatz qualifizierten Rechtssätze sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs sporadisch erscheinende römischrechtliche Regeln, Institutionen, Maximen Bestandteile des acquis; und die Parteien und ihre Vertreter spüren als Folge des Klomp-Falls in ganz Europa die Notwendigkeit der Wiederbelebung der römischrechtlichen Kenntnisse, da sie davon die Förderung ihres Obsiegens hoffen. Als Ergebnis der Untersuchungen ist die Prämisse bestätigt worden, dass es hauptsächlich die Generalanwälte waren, die von der Schöpfung der Rechtswissenschaftler auf dem Gebiet des römischen bzw. kanonistischen oder mittelalterlichen Rechts oder aber auf Latein Gebrauch machen konnten, obwohl die Schlussanträge des Generalanwalts nicht zum Besitzstand der EU gehören, deswegen können die angeführten römischrechtlichen Regeln, Institutionen oder Quellen auf die zum Besitzstand gehörende Rechtsprechung nur einen indirekten oder impliziten Effekt haben. Der Aufsatz analysiert dreizehn Exemplare, die in den Schlussanträgen vorkommen, und er tangierte etwa eine gleiche Anzahl.

 

Schlüsselwörter: Römisches Recht; Europarecht; Europäischer Gerichtshof;

Schlussanträge des Generalanwalts; Weiterleben des römischen Rechts in der EU